Wer zahlt die Kosten?
“Mit Anbieterwechsel viel Geld sparen …”

„Mit einem Wechsel des Gasanbieters können Kunden laut aktuellen Analysen mehrere Hundert Euro pro Jahr sparen. Das Sparpotenzial durch einen Wechsel hat sich seit 2011 sogar erhöht. Denn während die Preise der Grundversorger in den vergangenen Jahren gestiegen sind, haben Wettbewerber ihre Preise seit 2011 sogar gesenkt,“ kommentiert Robert Busch, Geschäftsführer des Verbandes Neue Energiewirtschaft, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes zum Preisanpassungsrecht der Energieversorgungsunternehmen im Bereich der Erdgasversorgung von Tarifkunden.

„Ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofes war nötig, um ein wenig Licht ins fallstrickreiche Dickicht der Preisgleitklauseln der Grundversorgung zu bringen. Für Verbraucher ist der Wettbewerb aber immer noch das beste und einfachste Mittel, um der teuren Grundversorgung zu entfliehen”, urteilt Busch. Seine heutige Stellungnahme zum Urteil hat der bne so übertitelt: „ Raus aus der teuren Grundversorgung!“

"Ein Urteil mit Augenmaß ..."
“Ein Urteil mit Augenmaß …”

BDEW urteilt dagegen: Ein Urteil mit Augenmaß
Dagegen urteilt der Bundesverband der Energiewirtschaft in einer heute veröffentlichten Presseerklärung, der Bundesgerichtshof habe … heute ein Urteil mit Augenmaß gefällt.

Das Gericht erkenne damit – wie auch vom BDEW immer wieder gefordert – an, dass unvermeidliche und vom Grundversorger nicht beeinflussbare Kostensteigerungen wie zum Beispiel steigende Beschaffungskosten in die Kalkulation der Gaspreise einfließen dürften. Damit trage der Bundesgerichtshof dem Umstand Rechnung, dass der Grundversorger ansonsten gezwungen wäre, Erdgas zu einem Preis zu liefern, der unter den Kosten des Versorgers liege.

Hildegard Müller  Hauptgeschäftsführerin (BDEW) :  Das Urteil des Bundesgerichtshofes
Hildegard Müller Hauptgeschäftsführerin (BDEW) : Das Urteil des Bundesgerichtshofes trägt tatsächlichen Kosten der Leiferanten Rechnung

Preisänderungen grundsätzlich wirksam
Mit dem heutigen Urteil werde klargestellt, so der BDEW: Die in den vergangenen drei Jahren vorgenommenen Preisänderungen seien grundsätzlich rechtswirksam.

„Das heutige Urteil ist aus unserer Sicht auch vollständig übertragbar auf Preisänderungen in der Grundversorgung mit Strom. Hier galten gleichlautende gesetzliche Regelungen. Auch die Grundversorgungsverordnung Strom wurde im vergangenen Jahr geändert, nachdem der Europäische Gerichtshof die darin enthaltenen Regelungen zur Preisänderung als europarechtswidrig eingestuft hatte“, heißt es in der BDEW- Erklärung weiter

Grundsätzlich bleibe anzumerken, dass es in der aktuellen rechtlichen Auseinandersetzung um die Erhöhung von Gas- und Strompreisen nicht darum gehe, ob diese Erhöhungen sachlich gerechtfertigt und begründbar waren. Vielmehr stünden formaljuristische Fragen im Mittelpunkt, die keinen Bezug zur damaligen realen Entwicklung der Kosten für die Lieferung von Erdgas bzw. Strom an Haushaltskunden hätten.

Verbraucher können Vertrag kündigen

Dass sich im strittigen Zeitraum die Kosten der Versorger für den Einkauf von Erdgas bzw. beim Strom die staatlichen Abgaben (wie z.B. die EEG-Umlage) deutlich erhöht hätten, sei heute unstrittig.

Dass die Unternehmen bei steigenden Kosten bzw. steigenden staatlichen Abgaben die Preise nicht stabil halten könnten, sei ebenso nachvollziehbar.

„Die Versorger haben ihren Kunden grundsätzlich sechs Wochen im Voraus mitgeteilt, dass sich die Preise für den Bezug von Strom oder Erdgas ändern werden. Den Verbrauchern steht somit rechtzeitig die Möglichkeit offen, aufgrund einer Preiserhöhung den Vertrag zu kündigen und den Versorger zu wechseln, bevor eine solche Preiserhöhung wirksam wird. Die Kunden haben die Auswahl zwischen einer Vielzahl verschiedener Energieanbieter,” stellt der BDEW weiter fest.

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