Das Bundeskabinett hat am vergangenen , Mittwoch 08. Juni, einen Gesetzentwurf zur Reduzierung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung im Fall einer drohenden Erdgasmangellage beschlossen. Umwelt- und Energie-Report hat gestern, Donnerstag 09. Juni, umfänglich berichtet, s. unten.

"Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Erdgasverbrauchs im Stromsektor...!"
“Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Erdgasverbrauchs im Stromsektor…!”

Diese gesamte Formulierungshilfe für ein „Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz“ wird in einem nächsten Schritt über die Fraktionen der Regierungskoalition in den Bundestag eingebracht und im parlamentarischen Verfahren weiter behandelt, gab am gestrigen  Mittwoch das Bundeswirtschafts- und Klimaministerium (BMWK)  bekannt.

Hier nun Einzelheiten zum Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Erdgasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage (Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz) Umwelt- und Energie-Report bezieht sich hier auf die Formulierungen des Bundeswirtschafts- und Klimaministeriums (BMWK):

  1. Auf Abruf: Einsatz von Kraftwerken aus der Netzreserve am Strommarkt

Die erste Maßnahme betrifft systemrelevante Steinkohlekraftwerke, für die in den Jahren 2022 und 2023 ein Verbot der Kohleverfeuerung wirksam würde (2022: 2,1 GW; 2023: 0,5 GW). Hinzu kommen Kraftwerke in der bestehenden Netzreserve, die nicht mit Erdgas betrieben werden (ca. 4,3 GW Steinkohleanlagen und 1,6 GW Mineralölanlagen).

Diese Kraftwerke können bei Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems für einen festgelegten Zeitraum in den Strommarkt zurückkehren. Die Bundesregierung muss diese Gefährdung in einer Rechtsverordnung feststellen („Abruf“). Der Betrieb am Strommarkt erfolgt freiwillig. Chancen und Risiken liegen beim Betreiber.

Damit die Kraftwerke im Fall eines Abrufs für einen Marktbetrieb bereit stehen, müssen die Kraftwerksbetreiber bis zu einem Stichtag Folgendes sicherstellen:

  • Die Anlagen müssen technisch in einen Zustand versetzt werden, der einen dauerhaften Betrieb am Strommarkt erlaubt. Die dafür anfallenden Kosten werden erstattet. Im Zeitraum der möglichen Marktteilnahme werden keine Kosten erstattet.
  • Die Kraftwerksbetreiber müssen eine bestimmte Menge Brennstoff vorrätig halten.

Durch das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz könnten dem Strommarkt erhebliche zusätzliche Kraftwerkskapazitäten für eine Krisensituation zur Verfügung gestellt werden.

  1. Auf Abruf: Einsatz von Kraftwerken aus der angepassten Sicherheitsbereitschaft

Die bestehende Sicherheitsbereitschaft („SiBe 1.0“) von Braunkohlekraftwerken (ca. 1,9 GW) wird angepasst. Die Kraftwerke sollen künftig bereits früher als bisher abrufbar sein. Mit Ende der Sicherheitsbereitschaft sollen die Braunkohlekraftwerke temporär bis zum 31. März 2024 in eine neue Versorgungsreserve überführt werden („SiBe 2.0“). Die Kraftwerke können aus der SiBe 2.0 per Verordnung der Bundesregierung abgerufen werden, sofern die Situation das erforderlich macht. Erfolgt ein Abruf, kehren auch sie temporär an den Strommarkt zurück.

  1. Verordnungsermächtigung zur Begrenzung der Stromerzeugung in Gaskraftwerken

Um im Fall einer Gefährdung des Gasversorgungssystems den Einsatz von Gaskraftwerken sehr schnell verringern zu können, wird eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung ohne Zustimmung von Bundestag oder Bundesrat geschaffen. Gas-KWK-Anlagen sollen im Krisenfall nur noch dann Strom erzeugen, wenn es keine Alternative für die Wärmeerzeugung gibt. Da in diesen Fällen Kohlekraftwerke den Preis an der Strombörse setzen, wird dies nicht die Strompreise erhöhen. Die Verordnung gilt für eine Dauer von maximal sechs Monaten. Mit dieser Maßnahme kann der Gasverbrauch weiter gesenkt werden.

  1. Weitere Maßnahmen zur Reduzierung des Gasverbrauchs in der Stromerzeugung

Neben diesen Maßnahmen sieht der Gesetzentwurf weitere Maßnahmen vor, die zur Reduzierung des Gasverbrauchs in der Stromerzeugung beitragen:

  • Redispatch: Beim Kraftwerkseinsatz zur Bewältigung von Netzengpasssituationen erhalten Netzbetreiber befristet mehr Flexibilität bei der Wahl des hochzufahrenden Kraftwerks.
  • Kohleersatzbonus im KWKG: Der Zeitraum, um den Kohleersatzbonus nach dem KWKG in Anspruch nehmen zu können, wird bis zum 30. März 2024 verlängert. So können Kohlekraftwerke übergangsweise länger betrieben werden. Weitere Anreize sollen den Betrieb von KWK-Anlagen flexibilisieren.
  • Strategische Kohlereserve: Der Gesetzentwurf sieht eine Verordnungsermächtigung zur Sicherung der Energieversorgung vor. In einer Verordnung könnten Vorgaben zur Bevorratung mit Brennstoffen gemacht werden (Anpassung des bestehenden § 50 EnWG). Diese Verordnungsermächtigung muss aktuell nicht genutzt werden. Sie dient zur Stärkung der Vorsorge.
  • Lesen Sie dazu auch unseren Bericht: Zur Reduzierung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung