Damit das Stromnetz auch unter Höchstbelastung stabil bleibt, dürfen Energieversorger künftig in Ausnahmesituationen örtlich und zeitlich begrenzt die Stromabgabe an Wallboxen und Heizpumpen dimmen. Die Bundesnetzagentur hat nun in Umsetzung des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) festgelegt, in welchem Umfang dies geschehen soll. Umwelt- und Ernergie-Report hat am gestrigen Dienstag mit der ausführlichen Darstellung der Maßnahmen der Agentur  begonnen und berichtet heute an anderer Stelle weiter, s. unten.

 Ingbert Liebing: „Das unterstützt den Hochlauf der Elektromobilität und der Wärmepumpen....!", bild Grün .Bunesreg. Stefan Kaminski.!!! , bild cdu sh
Ingbert Liebing: „Das unterstützt den Hochlauf der Elektromobilität und der Wärmepumpen….!”, bild Grün .Bunesreg. Stefan Kaminski.!!! , bild cdu sh

Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßte bereits am vergangenen Montag, 27. November, „…, dass es jetzt endlich nach jahrelangen Diskussionen eine Entscheidung und Lösung der Bundesnetzagentur gibt. Das unterstützt den Hochlauf der Elektromobilität und der Wärmepumpen und sorgt dafür, dass wir gleichzeitig ein stabiles Netz haben.

Große Teile des Stromnetzes wurden in einer Zeit geplant und errichtet, in der Photovoltaik-, Windkraftanlagen, Wallboxen und Wärmepumpen keine Rolle gespielt haben. Künftig werden an vielen Orten mehr und mehr Stromproduzenten und Stromabnehmer ins Stromnetz drängen. Dafür werden die Verteilnetze massiv ausgebaut werden müssen !“

Aber auch Liebing weist darauf noch mal ausdrücklich hin, „…dass es auch notwendig ist , dass Energieversorger in absoluten Ausnahmefällen, zeitlich und örtlich begrenzt die Stromabgabe an sogenannte steuerbare Einrichtungen, das heißt Wallboxen und Wärmepumpen, dimmen dürfen. Das ermöglicht es den Stromversorgern, das Netz auch unter Ausnahmelast stabil zu halten!“

Kritisch sehen der VKU und sein Hauptgeschäftsführer, „…dass die BNetzA die Mindestgarantieleistung noch weiter von 3,7 KW auf 4,2 KW angehoben hat. Die Praxistauglichkeit der sehr großzügig gefassten Garantieleistung von 4,2 KW muss sich erst noch erweisen. Sollte dieser Wert für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht ausreichen, muss die Bundesnetzagentur nachschärfen“, fordert Liebing.

Aus seiner Sich ist dagegen „… positiv ist dagegen, dass die zeitliche Befristung auf zwei Stunden gelockert wird. Die Begrenzung des Eingriffes auf die ‚Zeit der konkreten Überlastung‘ ist demgegenüber sachgerechter.

Bedauerlich ist, dass die BNetzA Vorschläge, das System einfacher zu gestalten, nicht aufgegriffen hat. Wir hätten möglichst einfache Vergütungsmodelle mit maximal zwei Abrechnungsvarianten für sinnvoller erachtet. Auch hier wird die Praxis zeigen, ob Nachsteuerungsbedarf aufkommt.

Liebings Gesamtfazit: „Immerhin: Es ist gut, dass das Instrument des §14a jetzt zum Einsatz kommen kann.“

Lesen Sie dazu auch unseren Bericht: Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos sicher in das Stromnetz integrieren