Die EU-Kommission hat am vergangenen Donnerstag, 25. März, Leitlinien angenommen, die den Umfang des Begriffs „Umweltschaden“ in der Richtlinie über Umwelthaftung klären sollen.  Dadurch können die Mitgliedstaaten sollen so in die Lage versetzt werden besser beurteilen zu können, inwiefern Schäden an Gewässern, Böden, geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen vermieden oder behoben werden müssen. Nach Darstellung der Kommission sorgen die Leitlinien damit für mehr Rechtsklarheit und harmonisieren die Auslegung und Anwendung.

"...... Die Natur steht unter starkem Druck durch menschliche Aktivitäten .  ...“ ,Virginijus Sinkevičius
“…… Die Natur steht unter starkem Druck durch menschliche Aktivitäten .  …“ ,Virginijus Sinkevičius

„Die Natur steht unter starkem Druck durch menschliche Aktivitäten und Verschmutzung“, kommentierte EU-Umweltkommissar Virginijus Sinkevičius den Schritt.  Den Verlust der biologischen Vielfalt zu stoppen, sei eine große Herausforderung für uns alle. Diese neuen Leitlinien sollen  dazu beitragen, „…die Ziele unserer Biodiversitäts-Strategie und des kommenden Aktionsplans zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung zu erreichen, indem sie deutlicher machen, wann Verursacher für von ihnen verursachte Umweltschäden haften“,  erläuterte der Kommissar weiter.

Mit der Richtlinie über Umwelthaftung soll ein Rahmen für die Umwelthaftung auf der Grundlage des Verursacherprinzips geschaffen werden – die Betreiber haften also für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, die durch ihre Tätigkeit verursacht werden. Eine frühere Bewertung der Kommission hat gezeigt, dass es unter den Mitgliedstaaten und Interessenvertretern an einem gemeinsamen Verständnis mangelt, wie der Begriff „Umweltschaden“ anzuwenden ist, und dass dies die Umsetzung der Richtlinie geschwächt hat.

Der Begriff des „Umweltschadens“ steht auch in engem Zusammenhang mit Anforderungen anderer EU-Gesetze, insbesondere der Vogelschutzrichtlinie, der Habitatrichtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie und der Meeresstartegie-Rahmenrichtlinie. Aus  Sicht der Kommission tragen die Richtlinien auch zur Erfüllung der Ziele dieser Gesetze sowie der Biodiversitätsstrategie bei, indem sie die Zusammenhänge mit Umweltschäden verdeutlichen.