Wie am gestrigen Dienstag von Umwelt- und Energie-Report bereits umfassend berichtet  wurde , siehe unten,  hat sich der Bundesrat am vergangenen Freitag, 07. Juli, auch  mit den am 23. Juni vom Bundestag beschlossenen Änderungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, des Strompreisbremsegesetzes (Energiepreisbremsengesetze) abschließend befasst. Die Regelungen können daher noch im Juli 2023 in Kraft treten, verkündete am selben Tag das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium (BMWK). Umwelt- und Energie-Report  hatte gestern bereits angekündigt, dass er heute, Mittwoch 12. Juli, über den zweiten Teil der beschlossenen Maßnahmen  berichtet.

"... antragslose Feststellung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen...!"
“… antragslose Feststellung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen…!”

Dabei geht es heute um die: Ausgestaltung des sog. „Claw-Back-Mechanismus“:
Es wird konkretisiert, wie zu viel gewährte Entlastungen im Rahmen der Energiepreisbremsen zurückzufordern sind. Der Rückforderungsmechanismus wird u.a. um die Möglichkeit eines Forderungsübergangs von den Energieversorgungsunternehmen (EVU) auf die Prüfbehörde erweitert und die Möglichkeit einer antragslosen Feststellung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen durch die Prüfbehörde geschaffen.

Verlängerung EnSiG 3.0-Regelung bei Biogas (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) und bei Windenergieanlagen im § 31k Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Auch im kommenden Winter ist für Biogas vorgesehen, dass die Einspeisevergütung oder Marktprämie für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage gezahlt wird. Außerdem entfällt die Bonuszahlung für die Verwendung nachwachsender Rohstoffe („Güllebonus“) nicht, wenn der Mindestanteil von Gülle unterschritten wird.

Die Regelungen dienen dazu, die Erdgasverstromung zu verringern. Sie bedürfen der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Um die Biogasproduktion noch mehr zu erleichtern, wird die im EEG geregelte Mindestverweildauer für Gärreste von 150 Tagen vorrübergehend aufgehoben.

Durch die Wiederaufnahme des § 31k BImSchG werden weiterhin befristet Abweichungen von Vorgaben zu Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen zugelassen, solange die Alarm- oder Notfallstufe des Notfallplans Gas gilt. § 31k BImSchG wird nach seinem Außerkrafttreten wieder aufgenommen. Die Wiedereinführung soll sicherstellen, dass Windenergieanlagen auch im kommenden Winter so genutzt werden können, wie bereits während des vergangenen Winters.

Klarstellung zum Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen (Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG)
Im Kontext der EU-Notfall-Verordnung zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien wird klarstellt, dass vorübergehend Solaranlagen bis 50 Kilowatt installierter Leistung bei ausreichender Kapazität des bestehenden Netzanschlusses an das Netz angeschlossen werden können, wenn der Netzbetreiber auf ein Netzanschlussbegehren nicht innerhalb eines Monats reagiert. Dazu wird die Regelung aus § 8 Absatz 5 Satz 3 EEG auf Anschlussbegehren, die vor dem 01. Juli 2024 gestellt werden, entsprechend angewandt.

Anpassungen bei Härtefallregelung für stromkostenintensive Unternehmen

Bundesrat: .Die Regelungen dienen dazu, die Erdgasverstromung zu verringern....! , bild Frank Bräuer, brt
Bundesrat: .Die Regelungen dienen dazu, die Erdgasverstromung zu verringern….! , bild Frank Bräuer, brt

(Energiefinanzierungsgesetz – EnFG)
Der einschlägige § 67 EnFG wird so geändert, dass Unternehmen, die in den Jahren 2022 oder 2023 eine Umlagenbegrenzung (z.B. Offshore- oder KWKG-Umlage) erhalten und ihre individuelle Stromkostenintensität nachgewiesen haben, in der Phase des gestaffelten Auslaufens der Förderung ihre individuelle Stromkostenintensität nicht mehr nachweisen müssen. Die beihilferechtlichen Gespräche mit der Europäischen Kommission hierzu laufen.

Umsetzung „Länderöffnungsklausel“ (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG)
In Folge des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 28. März 2023 zur kurzfristigen Bereitstellung zusätzlicher Flächen für die Windenergienutzung wird zur Umsetzung der sogenannten „Länderöffnungsklausel“ klargestellt, dass die Länder die Flächenbeitragswerte erhöhen können und den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, die Stichtage nach dem WindBG vorzuziehen. Angeordnet wird, dass auch die Rechtsfolgen des Baugesetzbuchs an diese landesrechtlichen Vorgaben anknüpfen, soweit die Länder davon Gebrauch machen.

Erleichterungen beim vorzeitigen Baubeginn von Netzausbauvorhaben (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)
Die Änderungen bei § 44c EnWG erleichtern die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns bei Stromnetzausbau-Vorhaben und tragen so zu einer Beschleunigung der Verfahren bei. Nach der Regelung reicht es nun bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange aus, wenn die Stellungnahmen derjenigen Träger öffentlicher Belange und Gebietskörperschaften berücksichtigt werden, deren Belange am Ort der konkreten Maßnahme, die durch den vorzeitigen Baubeginn zugelassen wird, berührt sind. Zudem wird klargestellt, dass die Regelungen zu einem frühen Zeitpunkt im Verfahren angewendet werden können.

Lesen Sie dazu auch unseren Bericht: Die Änderungen zu den Energiepreisbremsengesetzen …!